
BAUHERRENINFO
Zu Ihrem Bauvorhaben erhalten Sie Anworten auf häufig gestellte Fragen.
WAS SIND BAUTECHNISCHE NACHWEISE ?
Bautechnische Nachweise sind Bestandteil der Fachplanung eines Bauvorhabens. Durch sie wird nachgewiesen, dass ein Bauvorhaben den gesetzlich festgelegten bautechnischen Anforderungen entspricht. Zu den bautechnischen Nachweisen zählen unter anderem:
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Nachweis der Standsicherheit (Statik/Tragwerksplanung)
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Nachweis des Brandschutzes
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Nachweis des Schallschutzes
Die Ergebnisse der bautechnischen Nachweise fließen in die Planung des Architekten / Objektplaners ein und stellen somit eine wichtige Grundlage zu ordnungsgemäßen Planung eines Bauvorhabens dar.
WANN BENÖTIGE ICH BAUTECHNISCHE NACHWEISE ?
Sobald ein Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedarf und somit ein Bauantrag eingereicht werden muss, ist die Anfertigung der oben genannten bautechnischen Nachweise verpflichtend. Grundlage hierfür bildet Art. 62 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung. Die Verpflichtung zur Erstellung bautechnischer Nachweise entfällt bei verfahrensfreien Bauvorhaben, welche im Art. 57 der Bayerischen Bauordnung aufgeführt sind. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben müssen - wenn auch ohne Pflicht zur Erstellung bautechnischer Nachweise - geltende Regeln und Vorschriften eingehalten werden. Die Erstellung bautechnischer Nachweise ist somit auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben sinnvoll.
WIRD DIE ERSTELLUNG BAUTECHNISCHER NACHWEISE ÜBERPRÜFT ?
Vom Bauherrn ist beim Amt rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Baubeginnsanzeige einzureichen, in welcher die Nachweisersteller für Standsicherheit und Brandschutz durch ihre Unterschrift die Erstellung der bautechnischen Nachweise bestätigen müssen. Unterschriftsberechtigt sind hierbei die nach BayBO dafür vorgesehenen Personen, wie z.B. qualifizierte Tragwerksplaner oder Brandschutzplaner.
GÜLTIGKEIT DER ANGABEN
Die Erforderlichkeit der Erstellung oben genannter bautechnischer Nachweise ist im Bauordnungsrecht (Bauordnung) geregelt, welches in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer liegt. Obige Angaben beziehen sich auf Bauvorhaben im Geltungsbereich der Bayerischen Bauordnung BayBO. In anderen Bundesländern können die erforderlichen Informationen den jeweiligen Landesbauordnungen entnommen werden.